§ 20j BWG Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026

Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß Paragraph 20 i, nicht nachgekommen sind.

In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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