§ 20m BWG Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 oder Art. 27i Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß Paragraph 20 l, oder Artikel 27 i, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Absatz 3, oder Artikel 27 i, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz AVG keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20n Abs. 1 zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend § 20n Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend § 20n Abs. 1 Z 5, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Abs. 3 unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend Paragraph 20 n, Absatz eins, Ziffer 5,, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Absatz 3, unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann erforderlichenfalls schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben.
  4. (4)Absatz 4,Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Abs. 3 anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Absatz 2, innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß Paragraph 20 n, Absatz 4, oder Artikel 27 j, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Absatz 3, anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA kann die in Abs. 4 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn Die FMA kann die in Absatz 4, genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn
    1. 1.Ziffer einseines der durch den geplanten Vorgang betroffenen Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20n einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM-GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.die Durchführung der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.
  6. (6)Absatz 6,Das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Abs. 2 dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Abs. 2 oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Art. 27i der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.Das Kreditinstitut oder die gemäß Paragraph 7 b, konzessionierte oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Absatz 2, dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Absatz 2, oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Artikel 27 i, der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß § 4 oder § 7b erforderlich ist.Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 7 b, erforderlich ist.
  8. (8)Absatz 8,Bevor die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Abs. 4 erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 4 erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.Bevor die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Absatz 4, erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß Paragraph 20 l, zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Absatz 4, erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20m BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20m BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20m BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20m BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20m BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20l BWG
§ 20n BWG