§ 20o BWG Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung gemäß § 20n hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß Paragraph 7 b, konzessionierten oder gemäß Artikel 21 a, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:
    1. 1.Ziffer einsEin Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;
    3. 3.Ziffer 3eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, oder Artikel 27 j, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß Paragraph 20 n, Absatz eins, zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Absatz eins, genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20o BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20o BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20o BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20o BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20o BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20n BWG
§ 20p BWG