Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.12.2024
Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist (Arbeitsvertrag).
In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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