§ 81j BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Für die Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2001/24/EG auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Vermögensgegenstand gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten).

In Kraft seit 05.05.2004 bis 31.12.9999
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