§ 99e4 BWG Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Einlangen der Verständigung gemäß § 99e3 hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Abs. 2 einzustellen oder gemäß Abs. 3 fortzusetzen ist. Nach Einlangen der Verständigung gemäß Paragraph 99 e, 3, hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Absatz 2, einzustellen oder gemäß Absatz 3, fortzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (§ 99e Abs. 1 Z 9).Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (Paragraph 99 e, Absatz eins, Ziffer 9,).
  3. (3)Absatz 3,Die FMA darf das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person nur insoweit fortsetzen, als dies im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. Setzt die FMA das Verfahren fort, so hat sie tunlichst eine über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehende Belastung der natürlichen oder juristischen Person zu vermeiden und von einer Wiederholung bereits im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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