§ 99e2 BWG Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026

Die FMA hat das Verfahren gegen eine natürliche oder eine juristische Person wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung unverzüglich auszusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft sie davon verständigt, dass sie ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat führt und beabsichtigt, die Person weiterzuverfolgen.

In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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