§ 103v BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018 der Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 5 BWG idF BGBl. I Nr. 131/2004 nachgekommen sind, können die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung auch ohne besondere Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 8 ausüben.

In Kraft seit 28.01.2019 bis 28.05.2021
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