§ 103z1 BWG

BWG - Bankwesengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 103z1. Die FMA hat die Konzession von Kreditinstituten, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gemäß § 4 Abs. 1 BWG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 konzessioniert waren und deren Geschäftsgegenstand zur Gänze von § 3 Abs. 2 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 abgedeckt ist, durch Bescheid zurückzunehmen und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 5 WAG  2018 in eine Konzession gemäß WAG 2018 überzuführen, falls diese Kreditinstitute nicht nach wie vor eine Konzession gemäß § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 benötigen.

In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103z1 BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103z1 BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103z1 BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103z1 BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103z1 BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 103y BWG
§ 103z BWG