§ 108 BWG

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

Hinsichtlich des § 78 Abs. 1 bis 3 die Bundesregierung;

2.

hinsichtlich des § 82 Abs. 1 und 4, § 83 bis § 91 sowie § 100 und § 101 der Bundesminister für Justiz;

(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016)

4.

hinsichtlich des § 2 Z 1 bis 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 2, § 20 Abs. 5 Z 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 38 Abs. 1 und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

5.

hinsichtlich § 1 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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