§ 19f BWG Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2026
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Pflichten gemäß § 74 haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:Unbeschadet der Pflichten gemäß Paragraph 74, haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsZu im Einklang mit § 19c verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:Zu im Einklang mit Paragraph 19 c, verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:
      1. a)Litera aden größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);
      2. b)Litera bsignifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;
      3. c)Litera cbedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;
    2. 2.Ziffer 2zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Bundesgesetz für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten;
    3. 3.Ziffer 3auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit § 37 ESAEG zur Verfügung stehen;auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit Paragraph 37, ESAEG zur Verfügung stehen;
    4. 4.Ziffer 4zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu erfüllen sind.
    Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Z 1 haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Ziffer eins, haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsmindestens einmal jährlich aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten oder verbucht werden;
    2. 2.Ziffer 2mindestens einmal jährlich Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;
    3. 3.Ziffer 3auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;
    4. 4.Ziffer 4die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;
    6. 6.Ziffer 6die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21 c, der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.Die in Absatz eins und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Abs. 2 ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Absatz 2, ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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