§ 13a BWG Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1.

Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;

2.

die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;

3.

das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

4.

das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

5.

das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.

(2) Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn

1.

das CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und

2.

die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:

1.

Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;

2.

die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 und

3.

die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;

4.

einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;

5.

die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

6.

die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.

Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

(4) Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Abs. 3 binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.

(5) Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 überprüfen zu können.

(6) Die FMA hat die Anzeige gemäß Abs. 5 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.

In Kraft seit 29.05.2021 bis 31.12.9999
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