Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
(1) Die Prokura kann nur von einem in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmer oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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