Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2026
(1)Absatz eins,Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 und Paragraph 42, Absatz eins, in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 nicht erfüllt, so hat das KreditinstitutErgibt die Prüfung gemäß Absatz 2,, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut
1.Ziffer einssicherzustellen, dass die betroffene Person die in Betracht gezogene Schlüsselfunktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor der zukünftige Inhaber der Schlüsselfunktion diese Funktion übernimmt,
2.Ziffer 2diesen Inhaber einer Schlüsselfunktion rechtzeitig abzuberufen oder
3.Ziffer 3rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 besitzt oder erwirbt.rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 5 bis 6 oder Paragraph 42, Absatz eins, besitzt oder erwirbt.
(4)Absatz 4,Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen stets aktuell sind.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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