§ 5 HIKrG

HIKrG - Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge),
    1. 1.Ziffer einsdie durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder
    2. 2.Ziffer 2die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2,Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge,
    1. 1.Ziffer einsdie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden,
    2. 2.Ziffer 2die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis geschlossen werden,
    3. 3.Ziffer 3die mit einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse geschlossen werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen,
    4. 4.Ziffer 4die Immobilienverzehrkredite sind.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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