§ 23i BWG Analyse der Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen auf die Realwirtschaft

BWG - Bankwesengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.02.2026
§ 23i.Paragraph 23 i,

Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen. Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den Paragraphen 23 a,, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den Paragraphen 23 a,, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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