§ 5 OffV (weggefallen)

Offenlegungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen:

1.

Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;

2.

den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;

3.

den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der

a)

Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:

aa)

Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;

bb)

qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

cc)

sonstige Retail-Forderungen;

b)

Beteiligungspositionen für:

aa)

alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;

bb)

börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;

cc)

Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und

dd)

Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;

4.

gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und

5.

gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.

(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.10.2006 bis 31.12.2013
Kreditinstitute haben bezüglich ihres Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 BWG§ 5 OffV sowie der kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung gemäß § 39a BWG folgende Informationen offen zu legen:

1.

Eine Zusammenfassung des Ansatzes gemäß § 39a BWG, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken beurteilt;

2.

den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge im Kreditrisiko-Standardansatz berechnet;

3.

den Betrag von 8 vH der gewichteten Forderungsbeträge für jede Forderungsklasse gemäß § 22b Abs. 2 BWG, wenn das Kreditinstitut die gewichteten Forderungsbeträge auf einem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnet; diese Anforderung gilt bei der Forderungsklasse der

a)

Retail-Forderungen für alle der folgenden Kategorien:

aa)

Retail-Forderungen, die durch Immobilien abgesichert sind;

bb)

qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen und

cc)

sonstige Retail-Forderungen;

b)

Beteiligungspositionen für:

aa)

alle Ansätze gemäß § 77 SolvaV;

bb)

börsengehandelte Beteiligungspositionen, private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;

cc)

Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt und

dd)

Forderungen, für die bezüglich des Mindesteigenmittelerfordernisses Bestandschutzklauseln (grandfathering provisions) gelten;

4.

gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG berechnete Mindesteigenmittelerfordernisse; und

5.

gemäß § 22 Abs. 1 Z 4 BWG berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenmittelerfordernisse.

(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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