§ 32 KRV (weggefallen)

Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen§ 32 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 dargestellten Gliederung zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten Gliederung zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2018
(1) Für jedes Kalenderjahr und für jede Kostenstelle, der in eindeutiger Weise ein Funktionscode (Anlage 3) zuzuordnen ist, ist ein Kostennachweis zu erstellen§ 32 KRV seit 31.12.2018 weggefallen. Der Kostennachweis hat die in einer Kostenstelle angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 7 dargestellten Gliederung zu enthalten.

(2) Für jedes Kalenderjahr und für jede Krankenanstalt ist ein Sammel-Kostennachweis zu erstellen. Der Sammel-Kostennachweis hat die in der Krankenanstalt angefallenen Kosten nach Kostenartengruppen und Kostenarten in der in Anlage 8 dargestellten Gliederung zu enthalten.

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