§ 4 TVFG

Tierversicherungsförderungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.9999

Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.

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