§ 4 TVFG

TVFG - Tierversicherungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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