§ 3 TVFG

TVFG - Tierversicherungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der vom Bund zu leistende Gesamtbetrag darf 250.000 S jährlich nicht übersteigen. Die Beihilfe steht nur jenen kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen zu, die am 1. Jänner 1969 bestanden haben.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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