§ 1 RSV (weggefallen)

Reisebürosicherungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2016 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art§ 1 RSV seit 30.09.2016 weggefallen. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1.

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

2.

bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,

3.

bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder

4.

bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Stand vor dem 30.09.2018

In Kraft vom 09.04.2013 bis 30.09.2018
(1) Diese Verordnung regelt die Erstattung bezahlter Beträge und die Rückreise des Reisenden im Fall einer Pauschalreise im Sinne des Art§ 1 RSV seit 30.09.2016 weggefallen. 2 Z 1 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen, ABl. Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, Seite 59, im Fall der Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise.

(2) Diese Verordnung ist auf Veranstalter von Pauschalreisen (Veranstalter) mit Standort in Österreich, soweit diese Pauschalreisen an Reisende anbieten, anzuwenden.

(3) Insolvenz des Veranstalters der Pauschalreise ist in folgenden Fällen anzunehmen:

1.

bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,

2.

bei Zwangsvollstreckung, die nicht zur Befriedigung geführt hat,

3.

bei Eintritt von Ereignissen, die eine Betreibung als aussichtslos erscheinen lassen oder

4.

bei Zahlungsunfähigkeit, wobei dies insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

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