Gesetzesaktualisierungen

180 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 131-140 von 180

3 Paragrafen zu Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung (TLV) aktualisiert


§ 1 TLV

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Daten über Leistungen des Bundessozialamtes als Leistende Stelle wird bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. mehr lesen...


§ 2 TLV

Die Verpflichtung zur Mitteilung von Transferzahlungen gemäß § 9 TDBG 2012 wird hinsichtlich der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 bis zum 31. Dezember 2015 verschoben. mehr lesen...


Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung (TLV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über Leistungen nach dem Transparenzdatenbankgesetz (Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 71/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenb... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

5 Paragrafen zu Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung (TBV) aktualisiert


§ 1 TBV

(1) Im Betrieb der Transparenzdatenbank erfolgt die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal. Die elektronische Kommunikation über das Transparenzportal als leistungsdefinierende Stelle (§ 15 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012), leistende Stelle (... mehr lesen...


§ 2 TBV

Leistungsdefinierende und leistende Stellen haben ihre Meldungen der Leistungsangebote bzw. Mitteilungen der Leistungen über das im Transparenzportal angebotene Dialogverfahren oder im Weg einer Datenstromübermittlung nach dem Stand der Technik entsprechenden Spezifikationen (§ 3) vorzunehmen. mehr lesen...


§ 3 TBV

Dem Stand der Technik entsprechende Spezifikationen sind:1.das Portalverbundprotokoll (PVP) für Zugriffe auf die Transparenzdatenbank,2.die Sicherheitsklassen (SecClass) für Zugriffe auf die Transparenzdatenbank,3.die Schnittstellenbeschreibung für die Mitteilung von Leistungsdaten für die Übermi... mehr lesen...


§ 4 TBV

Der Auszug aus der Transparenzportalabfrage (§ 33 TDBG 2012) ist dem Leistungsempfänger zum Download zur Verfügung zu stellen. Die zur Verfügung gestellte Datei ist mit der Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG elektronisch zu signieren. Der Download der Datei durch den Leistungsempfänger und deren weit... mehr lesen...


Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung (TBV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über den Betrieb der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals (Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung)StF: BGBl. II Nr. 72/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, B... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

8 Paragrafen zu Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 (PersKapCoVo 2013) aktualisiert


§ 1 PersKapCoVo 2013 Begriffsbestimmungen

(1) Das Personalkapazitätscontrolling umfasst alle Maßnahmen, die der Unterstützung der Planung, Umsetzung und Kontrolle der Personalsteuerung des Bundes dienen und beinhaltet jedenfalls:1.das Controlling der mittelverwendungswirksamen Personalkapazitäten (Vollbeschäftigtenäquivalente), der binde... mehr lesen...


§ 2 PersKapCoVo 2013 Ziele und Aufgaben

(1) Ziel des Personalkapazitätscontrollings ist es, insbesondere die Einhaltung der personalwirtschaftlichen Zielsetzungen der Bundesregierung zu erreichen. Jedenfalls einzuhalten sind folgende Obergrenzen:1.die im zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz vorgesehenen Grundzüge des Personal... mehr lesen...


§ 3 PersKapCoVo 2013 Organisation und Durchführung

(1) Das ressortübergreifende Personalkapazitätscontrolling wird von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durchgeführt und dient als Unterstützung für eine bundesweite Personalsteuerung. Das ressortinterne Personalkapazitätscontrolling wird von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 20... mehr lesen...


§ 4 PersKapCoVo 2013

(1) Das ressortübergreifende Controlling der mittelverwendungswirksamen Vollbeschäftigtenäquivalente insbesondere im Zusammenhang mit den bindenden Zielwerten nach § 44 Abs. 3 BHG 2013 und den im Personalplan ausgewiesenen Planstellenobergrenzen je Untergliederung erfolgt durch die Bundeskanzleri... mehr lesen...


§ 5 PersKapCoVo 2013 Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst als Beitrag zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Männern und Frauen

(1) Das Controlling der Geschlechterverteilung im Bundesdienst erfolgt insbesondere durch den Bericht an die Bundesregierung in Bezug auf die Zielsetzung und -einhaltung der Kenngrößen hinsichtlich des Frauenanteils in den höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen je haushaltsleitendem Organ ge... mehr lesen...


§ 6 PersKapCoVo 2013 Berichtswesen über den Personal- und Pensionsaufwand

(1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Daten zum Personal- und Pensionsaufwand des Bundes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.(2) Im Jahresbericht gemäß § 4 Abs. 2 ist der Personalaufwand in Millionen E... mehr lesen...


§ 7 PersKapCoVo 2013 Übergangsbestimmungen

Die Zielwerte gemäß § 5 Abs. 2 sind von den haushaltsleitenden Organen gemäß § 6 BHG 2013 der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Zuge der Personalplanerstellung 2014 für das Jahr 2017 zu melden. mehr lesen...


Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 (PersKapCoVo 2013) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über das Controlling der Personalkapazitäten (Personalkapazitätscontrollingverordnung 2013 – PersKapCoVo 2013)StF: BGBl. II Nr. 24/2013 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 44 Abs. 10 des Bundeshaushaltsgesetzes 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

14 Paragrafen zu Vorhabensverordnung (VoV) aktualisiert


§ 1 VoV Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vorgangsweise bei1.der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (§ 58 BHG 2013) einschließlich dem Erwerb von Sachen (§ 69 BHG 2013),2.der Eingehung von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) und Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013),3.bei der Inkraftsetzung sonstiger rechtsetze... mehr lesen...


§ 2 VoV Voraussetzungen

(1) Die Vorbereitung eines Vorhabens gemäß § 57 BHG 2013 und die Begründung von Verpflichtungen oder von Forderungen zum Zwecke der Durchführung eines Vorhabens gemäß den §§ 57 bis 61 BHG 2013 ist nur zulässig, wenn das Vorhaben1.zur Erfüllung einer Aufgabe des Bundes erforderlich ist,2.einem bun... mehr lesen...


§ 3 VoV Koordinationspflichten

(1) Die haushaltsleitenden Organe haben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen wie folgt herzustellen:1.bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen ... mehr lesen...


§ 4 VoV

(1) Die für das Vorhaben zuständige Leiterin oder der für das Vorhaben zuständige Leiter einer haushaltsführenden Stelle hat unter der Leitung des haushaltsleitenden Organes für die Bedeckung der Mittelverwendungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 in seinem Detailbudget zu sorgen.(2) Bei gemeinsamen Vorhaben... mehr lesen...


§ 5 VoV

(1) Werden bei einem Vorhaben, für das bereits das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen hergestellt wurde, die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten, so liegt eine wesentlich... mehr lesen...


§ 6 VoV

Überschreiten die finanziellen Auswirkungen von Vorbelastungen (§ 60 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Spalte 5 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für... mehr lesen...


§ 7 VoV Vorberechtigungen

Überschreiten die finanziellen Belastungen des Bundes im Zusammenhang mit Vorberechtigungen (§ 61 BHG 2013) die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 3 angeführten Betragsgrenzen, so haben die haushaltsleitenden Organe das Einvernehmen hierüber mit der Bundesministerin für Finanzen... mehr lesen...


§ 8 VoV

Wenn die finanziellen Auswirkungen geplanter rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 die im finanziellen Wirkungsbereich gemäß Anhang A Punkt 4 festgelegten Betragsgrenzen überschreiten, gilt ihre finanzielle Bedeutung als erheblich. Die haushaltsleitenden Organe h... mehr lesen...


§ 9 VoV Erwerb von Beteiligungen

(1) Mittelverwendungen, welche1.der Bund für den geplanten Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts gemäß § 71 Abs. 1 BHG 2013 aufwendet und2.die voraussichtlich die im Anhang B festgelegte Betragsgrenze überschreiten,gelten als von außerordentlicher finanz... mehr lesen...


§ 10 VoV Richtlinien

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zu dieser Verordnung durch Richtlinien zu erlassen. mehr lesen...


§ 11 VoV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) § 5 gilt auch für Vorhaben, bei denen die Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgt ist.(3) Zum Zeitpunkt des Inkraft... mehr lesen...


Vorhabensverordnung (VoV) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben (einschließlich Vorbelastungen und Vorberechtigungen), sowie über den finanziellen Wirkungsbereich betreffend sonstige rechtsetzende Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung und den Erwerb von... mehr lesen...


Anl. 2 VoV

Anhang B: Beteiligungen(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 1 VoV

Anhang A: Finanzieller Wirkungsbereich(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Telekom-Bezügeverordnung 2013 (T-BVo) aktualisiert


§ 1 T-BVo (weggefallen)

§ 1 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 T-BVo (weggefallen)

§ 2 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 T-BVo (weggefallen)

§ 3 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 T-BVo (weggefallen)

§ 4 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 T-BVo (weggefallen)

§ 5 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Telekom-Bezügeverordnung 2013 (T-BVo) Fundstelle

Telekom-Bezügeverordnung 2013 (T-BVo) Fundstelle seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 T-BVo (weggefallen)

Anl. 3 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 T-BVo (weggefallen)

Anl. 2 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 T-BVo (weggefallen)

Anl. 1 T-BVo (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

9 Paragrafen zu Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO) aktualisiert


§ 1 MVÜ-VO Antrag

(1) Sind in einem Globalbudget Auszahlungen, welche die Obergrenze für Auszahlungen im Finanzierungshaushalt überschreiten, oder Aufwendungen, welche die Obergrenze für Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag überschreiten, erforderlich, kann das haushaltsleitende Organ unter den Voraussetzungen von ... mehr lesen...


§ 2 MVÜ-VO Gesonderte Darstellung für Finanzierungs- und Ergebnishaushalt

(1) Der Antrag ist in der Regel je Gebarungsfall, insbesondere je Vorhaben (§ 57 BHG 2013), zu stellen. In dem Antrag sind die mit dem Gebarungsfall verbundenen Überschreitungen der Mittelverwendungsobergrenzen wie folgt gesondert darzustellen:1.zusätzlich erforderliche Auszahlungen samt Bedeckun... mehr lesen...


§ 3 MVÜ-VO Angaben zu Bedeckung und Ausgleich

(1) Als Bedeckungsvorschlag im Finanzierungshaushalt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 kommen in Betracht1.Mitteleinsparungen im Zusammenhang mit Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 5 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 sowie Mittelumschichtungen gemäß § 53 Abs. 1 Z 6 BHG 2013;2.Mehreinzahlungen im Zusammenhang mit... mehr lesen...


§ 4 MVÜ-VO Periodenübergreifende Überschreitungsgebarungen

(1) Fallen bei dem einer Mittelverwendungsüberschreitung zugrundeliegenden Gebarungsfall die Zeitpunkte, zu welchen ein finanzierungswirksamer Aufwand oder nicht finanzierungswirksamer Aufwand bewirkt wird (Ergebnishaushalt), und die Zeitpunkte der Fälligkeit der korrespondierenden Auszahlungen (... mehr lesen...


§ 5 MVÜ-VO Sonstige Angaben im Antrag;

(1) Anträge gemäß § 1 sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage zu übermitteln und haben zu enthalten:1.die Angabe der auf Euro und Eurocent berechneten finanziellen Auswirkungen der geplanten Mittelverwendungsüberschreitung im Finanzierungs- und Ergebnishaushalt sowie im Vermögenshausha... mehr lesen...


§ 6 MVÜ-VO Berichterstellung

Die Berichte gemäß § 54 Abs. 12 BHG 2013 sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage der von den haushaltsleitenden Organen in den Anträgen gemäß § 5 zu Verfügung gestellten Informationen zu erstellen. Darüber hinaus haben die haushaltsleitenden O... mehr lesen...


§ 7 MVÜ-VO Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung samt Anlage tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die MVÜ-VO, BGBl. II Nr. 442/2012, außer Kraft. mehr lesen...


Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO) Fundstelle

Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über das Verfahren bei Mittelverwendungsüberschreitungen (MVÜ-VO)StF: BGBl. II Nr. 512/2012 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 54 Abs. 10 und Abs. 12 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert... mehr lesen...


Anl. 1 MVÜ-VO

Antrag des/derNachweisung über überplanmäßige Mittelverwendungen im Jahr 20xx(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

10 Paragrafen zu Massengutschiff-Verordnung (MGSV) aktualisiert


§ 1 MGSV Geltungsbereich

Geltungsbereich  § 1. Diese Verordnung gilt für Massengutschiffe gemäß SOLAS-Übereinkommen (§ 1 Z 1 SSEG), die unter österreichischer Flagge fahren und einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anlaufen. mehr lesen...


§ 2 MGSV Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen  § 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als1.„Massengutschiff“:a.ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern (Massengutschiff);b.e... mehr lesen...


§ 3 MGSV Verantwortlichkeit des Kapitäns

Verantwortlichkeit des Kapitäns  § 3. Die Verantwortlichkeit für das sichere Be- und Entladen eines Massengutschiffes liegt beim Kapitän des Schiffes. mehr lesen...


§ 4 MGSV Meldepflichten des Kapitäns

Meldepflichten des Kapitäns  § 4. Der Kapitän eines Massengutschiffes hat der Umschlagsanlage rechtzeitig vor der erwarteten Ankunftszeit des Schiffes an der Umschlagsanlage die Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie 2001/96/EG zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrens... mehr lesen...


§ 5 MGSV Ladungserklärung

Ladungserklärung § 5. (1) Vor dem Beginn des Ladens fester Massengüter hat der Kapitän sicherzustellen, dass er vom Verlader folgende Angaben erhalten hat:1.Angaben zum Staufaktor der Ladung, zu den Verfahren für das Trimmen der Ladung, über die Wahrscheinlichkeit eines Übergehens der Ladung eins... mehr lesen...


§ 6 MGSV Lade- und Löschplan

Lade- und Löschplan § 6. (1) Vor dem Laden oder Löschen fester Massengüter hat der Kapitän im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage einen Lade- bzw. Löschplan zu erstellen, der beim Laden bzw. Löschen einzuhalten ist und sicherstellen soll, dass während des Be- bzw. Entladens die auf... mehr lesen...


§ 7 MGSV Sicherheitsprüfliste

Sicherheitsprüfliste  § 7. Vor Beginn des Ladens bzw. Löschens ist vom Kapitän anhand der Leitlinien gemäß Anhang 4 des BLU-Codes gemeinsam mit dem Vertreter der Umschlagsanlage eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist in einer Sicherheitsprüfliste nach dem Muster gemäß Anhang... mehr lesen...


§ 8 MGSV Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens

Verpflichtungen des Kapitäns vor und während des Ladens und Löschens  § 8. Vor und während des Ladens oder Löschens hat der Kapitän den Verpflichtungen gemäß Anhang IV der Richtlinie 2001/96/EG nachzukommen. mehr lesen...


§ 9 MGSV Kommunikation

Kommunikation  § 9. Der Kapitän hat im Einvernehmen mit dem Vertreter der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass zwischen Schiff und Umschlagsanlage für den Austausch von Informationen und für die Erteilung von Anordnungen eine wirksame und dauernde Nachrichtenverbindung eingerichtet ist. mehr lesen...


Massengutschiff-Verordnung (MGSV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Be- und Entladen von Massengutschiffen (Massengutschiff-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 222/2004 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 3... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

6 Paragrafen zu Rotwild-Tbc-Verordnung (RTbcV) aktualisiert


§ 1 RTbcV Anwendungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in § 1 Abs. 1 TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß § 2 Abs. 1 kundgemachten Seuchengebiet aufhält.(2) Auf Rotwild gemäß Abs. 1 sind die §§ 2, 2b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22 Abs. 2 und 3, 23, 24 Abs. 4,... mehr lesen...


§ 2 RTbcV Seuchengebiet

(1) Gebiete, in welchen beim Rotwildbestand auf Grundlage aktueller, statistisch aussagekräftiger wissenschaftlicher oder amtlicher Untersuchungen1.der Erreger der Tuberkulose im Sinne der Rindertuberkuloseverordnung, BGBl. II Nr. 322/2008 in der jeweils geltenden Fassung, (Mykobakterien des Myco... mehr lesen...


§ 3 RTbcV Bekämpfungsplan

(1) Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfung... mehr lesen...


§ 4 RTbcV Maßnahmen im Seuchengebiet

Der Bekämpfungsplan hat jedenfalls die Anordnung zu beinhalten, dass1.die Jagdausübungsberechtigten Auflagen zur Vermeidung der Ausbreitung der Seuche erfüllen müssen;2.der Zuzug des Rotwilds zur Bekämpfungszone durch geeignete Maßnahmen (z.B. Lenkung, Kirrung, Stilllegung der Fütterungen in den ... mehr lesen...


§ 5 RTbcV Erlöschen der Seuche

(1) Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.(2) Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im F... mehr lesen...


Rotwild-Tbc-Verordnung (RTbcV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Bekämpfung der Tuberkulose in Rotwildbeständen (Rotwild-Tbc-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 181/2011 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 1 Abs. 5 sowie des § 2c des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert dur... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

2 Paragrafen zu Risikohinweisverordnung (RHinV) aktualisiert


§ 1 RHinV

Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen:“Anteilscheine an österreichischen Immobilienfonds sind Wertpapiere, die Re... mehr lesen...


Risikohinweisverordnung (RHinV) Fundstelle

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes betreffend den Risikohinweis (Risikohinweisverordnung)StF: BGBl. II Nr. 596/2003 Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund von § 7 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes - ImmoInvFG, BG... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

8 Paragrafen zu Rücklagen-Verordnung (RüLV) aktualisiert


§ 1 RüLV Rücklagenbildung

(1) Sind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die im Zusamm... mehr lesen...


§ 2 RüLV Rücklagenarten

(1) Es sind folgende Rücklagen vorgesehen:1.Untergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG);2.Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG);3.EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG);4.Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG);5.Flexibilisierungs-Rücklage (§ 17a Abs. 4 BHG).(2) Sind nac... mehr lesen...


§ 3 RüLV Rücklagenermittlung

(1) Die Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.(2) Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorgeno... mehr lesen...


§ 4 RüLV Rücklagennachweis

(1) Die ermittelten Rücklagen sind unter gesonderten siebenstelligen Kennzahlen nachzuweisen, für die die Konten des Kontenplanes des Bundes nicht heranzuziehen sind.(2) Die Rücklagen-Kennzahl hat in der ersten und zweiten Stelle die Rubrik und die Untergliederung, in der dritten Stelle die Art d... mehr lesen...


§ 5 RüLV Verständigung vom Rücklagenstand

Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Verände... mehr lesen...


§ 6 RüLV Rücklagenverwendung

(1) Werden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen Rücklage s... mehr lesen...


§ 7 RüLV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.(2) § 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. mehr lesen...


Rücklagen-Verordnung (RüLV) Fundstelle

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Regelung zum Vollzug der Rücklagen (Rücklagen-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 462/2008 Änderung BGBl. II Nr. 388/2010Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund des § 53 Abs. 7 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 131-140 von 180