Gesetzesaktualisierungen

171 Gesetze aktualisiert am 09.09.2017

Gesetze 131-140 von 171

2 Paragrafen zu Risikohinweisverordnung (RHinV) aktualisiert


§ 1 RHinV

Paragraph eins, Der Prospekt gemäß § 7 ImmoInvFG hat einen allgemeinen Hinweis auf den Charakter der Veranlagung sowie auf die damit verbundenen Risiken zu enthalten. In diesen Hinweis ist folgender Mindestinhalt gut sichtbar aufzunehmen: Der Prospekt gemäß Paragraph 7, ImmoInvFG hat einen allgem... mehr lesen...


Risikohinweisverordnung (RHinV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 31.12.2003 mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

8 Paragrafen zu Rücklagen-Verordnung (RüLV) aktualisiert


§ 1 RüLV Rücklagenbildung

(1)Absatz einsSind nach Ablauf eines Finanzjahres die tatsächlichen Ausgaben niedriger als die gemäß § 78 Abs. 2 BHG verfügbaren Ausgaben, so kann der Differenzbetrag als Rücklage gebildet und in späteren Finanzjahren vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, die... mehr lesen...


§ 2 RüLV Rücklagenarten

(1)Absatz einsEs sind folgende Rücklagen vorgesehen:1.Ziffer einsUntergliederungs-Rücklage (§ 53 Abs. 1 und 5 BHG);2.Ziffer 2Variable Ausgaben-Rücklage (§ 53 Abs. 2 BHG);3.Ziffer 3EU-Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 3 BHG);4.Ziffer 4Zweckgebundene Einnahmen-Rücklage (§ 53 Abs. 4 BHG);5.Ziffer 5Flexi... mehr lesen...


§ 3 RüLV Rücklagenermittlung

(1)Absatz einsDie Reihenfolge der Ermittlung ist so vorzunehmen, dass zuerst die Rücklagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 festzustellen sind und dann die Rücklage der jeweiligen Untergliederung.(2)Absatz 2Die Ermittlung der Rücklagen darf nach Maßgabe des § 53 BHG bis zum 30. Jänner des folgenden Fin... mehr lesen...


§ 4 RüLV Rücklagennachweis

(1)Absatz einsDie ermittelten Rücklagen sind unter gesonderten siebenstelligen Kennzahlen nachzuweisen, für die die Konten des Kontenplanes des Bundes nicht heranzuziehen sind.(2)Absatz 2Die Rücklagen-Kennzahl hat in der ersten und zweiten Stelle die Rubrik und die Untergliederung, in der dritten... mehr lesen...


§ 5 RüLV Verständigung vom Rücklagenstand

§ 5. Die Rücklagen sind vom Bundesminister für Finanzen nach Arten (§ 2 Abs. 1) und innerhalb dieser in der jeweiligen Detailgliederung auszuweisen. Darüber hinaus sind für jede Rücklageart der bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres ermittelte Stand sowie der Stand des Vorjahres und die Ve... mehr lesen...


§ 6 RüLV Rücklagenverwendung

(1)Absatz einsWerden Rücklagen im Laufe eines Finanzjahres für Mehrausgaben benötigt, hat das haushaltsleitende Organ einen entsprechenden Antrag für überplanmäßige Ausgaben an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. In diesem Antrag sind jedenfalls die siebenstellige Kennzahl der jeweiligen ... mehr lesen...


§ 7 RüLV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft und ist erstmals bei der Ermittlung der Rücklagen für das Finanzjahr 2009 anzuwenden.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 3 sowie § 6 Abs. 3 und 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2010 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachu... mehr lesen...


Rücklagen-Verordnung (RüLV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2009 mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

4 Paragrafen zu Rohstoffzuschlags-Verordnung 2012 (RZ-V) aktualisiert


§ 1 RZ-V

(1)Absatz einsFür den Zeitraum von 1. Jänner bis 30. Juni 2012 wird, nach Maßgabe des § 11a Abs. 6 bis 9 ÖSG, für Anlagen, die auf Basis von Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen elektrische Energie erzeugen und für die am 19. Oktober 2009 ein Vertrag über die Abnahme von Ökostrom durch die Ökostr... mehr lesen...


§ 2 RZ-V

(1)Absatz einsDie Anträge auf Auszahlung der Zuschläge sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung bei der Ökostromabwicklungsstelle einzureichen.(2)Absatz 2Betreiber von Ökostromanlagen auf Basis von Biogas haben gemäß § 11a Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 ÖSG bei der Antra... mehr lesen...


§ 3 RZ-V

Paragraph 3, Anlässlich der Auszahlung der Rohstoffzuschläge gemäß § 11a Abs. 7 ÖSG hat die Ökostromabwicklungsstelle die Anlagenbetreiber gemäß § 11a Abs. 9 ÖSG darauf hinzuweisen, dass bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Rohstoffpreise der Tatbestand der Überförderung erfüll... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

41 Paragrafen zu Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (RFEV) aktualisiert


§ 27 RFEV (weggefallen)

§ 27 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 28 RFEV (weggefallen)

§ 28 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 29 RFEV (weggefallen)

§ 29 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 30 RFEV (weggefallen)

§ 30 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 31 RFEV (weggefallen)

§ 31 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 32 RFEV (weggefallen)

§ 32 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 RFEV (weggefallen)

§ 33 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (RFEV) Fundstelle (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (RFEV) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 26 RFEV (weggefallen)

§ 26 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 RFEV (weggefallen)

§ 25 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 24c RFEV (weggefallen)

§ 24c RFEV (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 24b RFEV (weggefallen)

§ 24b RFEV (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 24a RFEV (weggefallen)

§ 24a RFEV (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 24 RFEV (weggefallen)

§ 24 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 RFEV (weggefallen)

§ 23 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 RFEV (weggefallen)

§ 22 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 21 RFEV (weggefallen)

§ 21 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 RFEV (weggefallen)

§ 20 RFEV (weggefallen) seit 01.08.1997 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 RFEV (weggefallen)

§ 19 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 RFEV (weggefallen)

§ 18 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 RFEV (weggefallen)

§ 17 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 RFEV (weggefallen)

§ 16 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 RFEV (weggefallen)

§ 15 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 RFEV (weggefallen)

§ 14 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 RFEV (weggefallen)

§ 13 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 RFEV (weggefallen)

§ 12 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 RFEV (weggefallen)

§ 11 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 RFEV (weggefallen)

§ 10 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 RFEV (weggefallen)

§ 9 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 RFEV (weggefallen)

§ 8 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 RFEV (weggefallen)

§ 7 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a RFEV (weggefallen)

§ 6a RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 RFEV (weggefallen)

§ 6 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 RFEV (weggefallen)

§ 5 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 RFEV (weggefallen)

§ 4 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 RFEV (weggefallen)

§ 3 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 RFEV (weggefallen)

§ 2 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


§ 1 RFEV (weggefallen)

§ 1 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


Art. 6 RFEV (weggefallen)

Art. 6 RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 RFEV (weggefallen)

Art. 2 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 § 49 RFEV (weggefallen)

Art. 1 § 49 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

3 Paragrafen zu Schiedsgerichtsgebührenverordnung (SchGVO) aktualisiert


§ 1 SchGVO (weggefallen)

§ 1 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 SchGVO (weggefallen)

§ 2 SchGVO seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Schiedsgerichtsgebührenverordnung (SchGVO) Fundstelle (weggefallen)

Schiedsgerichtsgebührenverordnung (SchGVO) Fundstelle seit 31.12.2018 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

3 Paragrafen zu Sicherheitsorganisationen-Verordnung (SO-V) aktualisiert


§ 1 SO-V

Paragraph eins, Die Vereinten Nationen werden, soweit sie im Rahmen des durch die Resolution des Sicherheitsrates Nr. 1267/1999 eingesetzten Komitees tätig werden, zur Sicherheitsorganisation erklärt. mehr lesen...


§ 2 SO-V

Paragraph 2, Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

2 Paragrafen zu Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) aktualisiert


Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle

Sommerzeit - 2012 bis 2016 (SZ-V) Fundstelle seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Art. 1 SZ-V (weggefallen)

Art. 1 SZ-V (weggefallen) seit 18.01.2017 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

59 Paragrafen zu Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) aktualisiert


Art. 55 EGZPO

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, hat der Justizminister alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Civilprocessordnung erforderlichen Verordnungen, und zwar insoweit dieselben den ... mehr lesen...


Art. 54 EGZPO

Die Bestimmungen der Artikel XIII bis XXVI treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes, hingegen die Bestimmungen der Artikel II, V, XXVIII, XXXI, XXXII, XXXIII, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XLII, XLIII, XLIV, XLV und XLVI erst mit Beginn der Wirksamkeit der Civilproces... mehr lesen...


Art. 53 EGZPO (weggefallen)

Art. 53 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 52 EGZPO (weggefallen)

Art. 52 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 51 EGZPO (weggefallen)

Art. 51 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 50 EGZPO (weggefallen)

Art. 50 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 49 EGZPO (weggefallen)

Art. 49 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 48 EGZPO (weggefallen)

Art. 48 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 47 EGZPO (weggefallen)

Art. 47 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 46 EGZPO

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird. mehr lesen...


Art. 45 EGZPO (weggefallen)

Art. 45 EGZPO (weggefallen) seit 29.09.1932 weggefallen. mehr lesen...


Art. 44 EGZPO (weggefallen)

Art. 44 EGZPO (weggefallen) seit 02.03.1939 weggefallen. mehr lesen...


Art. 43 EGZPO

Die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§. 304 C. P. O.) kann auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. mehr lesen...


Art. 42 EGZPO

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermuthlich Kenntnis hat, kann mittels Urtheiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Ve... mehr lesen...


Art. 41 EGZPO (weggefallen)

Art. 41 EGZPO (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen. mehr lesen...


Art. 40 EGZPO

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten. mehr lesen...


Art. 39 EGZPO (weggefallen)

Art. 39 EGZPO (weggefallen) seit 12.06.1955 weggefallen. mehr lesen...


Art. 38 EGZPO (weggefallen)

Art. 38 EGZPO (weggefallen) seit 02.01.1968 weggefallen. mehr lesen...


Art. 37 EGZPO

Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß §§. 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschrift... mehr lesen...


Art. 36 EGZPO

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausn... mehr lesen...


Art. 35 EGZPO

Für den Verkehr der Gerichte mit den im Auslande befindlichen Behörden und Parteien sind die in den bestehenden und in Hinkunft zu erlassenden Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) enthaltenen näheren Bestimmungen maßgebend. mehr lesen...


Art. 34 EGZPO (weggefallen)

Art. 34 EGZPO (weggefallen) seit 02.08.1975 weggefallen. mehr lesen...


Art. 33 EGZPO (weggefallen)

Art. 33 EGZPO (weggefallen) seit 02.12.1973 weggefallen. mehr lesen...


Art. 32 EGZPO

Die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprocuraturen anzuwenden. mehr lesen...


Art. 31 EGZPO

Die nach dem bürgerlichen Rechte einer Partei, die von der Gewährleistung Gebrauch machen will, obliegende Verpflichtung, die Vertretungsleistung zu begehren, ist als Verpflichtung zur Streitverkündigung anzusehen. Die Unterlassung der Streitverkündigung ist mit den nach dem bürgerlichen Rechte a... mehr lesen...


Art. 30 EGZPO

Insoferne sich die Civilprocessordnung auf die Bestimmung des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und der Wechselordnung und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrecht... mehr lesen...


Art. 29 EGZPO

Als Inland im Sinne der Civilprocessordnung gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Civilprocessordnung als Ausländer anzusehen.(Anm.: Abs. 2 ist gegensta... mehr lesen...


Art. 28 EGZPO (weggefallen)

Art. 28 EGZPO (weggefallen) seit 02.05.1983 weggefallen. mehr lesen...


Art. 27 EGZPO

Art. XXVII. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft. mehr lesen...


Art. 26 EGZPO

In allen Angelegenheiten, welche das Börsenschiedsgericht betreffen, hat sich die Börsenleitung an das Finanzministerium zu wenden, welches im Einvernehmen mit dem Justiz- und Handelsministerium und nach Lage der Sache auch im Einvernehmen mit dem Ackerbauministerium entscheidet.Das Justizministe... mehr lesen...


Art. 25 EGZPO

Wenn der Schiedsspruch mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt, deren Anwendung auch bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach § 35 IPR-Gesetz durch eine Rechtswahl der Parteien nicht abbedungen werden kann,... mehr lesen...


Art. 24 EGZPO

Hat sich das Schiedsgericht rechtskräftig für unzuständig erklärt, oder die Klage auf Grund des Artikels XIV, vorletzter Absatz, rechtskräftig zurückgewiesen, so kann das ordentliche Gericht die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache nicht ablehnen. mehr lesen...


Art. 23 EGZPO

Ein Erkenntnis des Börsenschiedsgerichtes kann mittels Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden:1. wenn der Schiedsvertrag ungiltig ist; ein Schiedsvertrag ist insbesondere ungiltig, wenn der Beschwerdeführer denselben mit Rücksicht auf die von Mitgliedern eines Unternehmerverbandes (Cartell) ge... mehr lesen...


Art. 22 EGZPO

Das Schiedsgericht kann Parteien, Zeugen und Sachverständige, auch unter Eid, vernehmen. Auf die eidliche Vernehmung finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung. Ist eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger nicht bereit, sich vor dem Schiedsgerichte vernehmen oder beeidigen z... mehr lesen...


Art. 21 EGZPO

Der Obmann des Schiedsgerichtes und der Secretär haben für die richtige Ausfertigung des Erkenntnisses Sorge zu tragen. Die Ausfertigung hat die Namen sämmtlicher Schiedsrichter auszuweisen, welche an der Verhandlung theilgenommen haben. Dieselbe ist vom Obmanne und dem Secretär zu unterzeichnen.... mehr lesen...


Art. 20 EGZPO

Die Parteien sind berechtigt, sich bei der Verhandlung vertreten zu lassen. Als Parteivertreter sind vor dem Schiedsgerichte die in die Liste auf Grund des Artikels XVI aufgenommenen Personen, Rechtsanwälte, öffentliche Gesellschafter, Procuristen, Handlungsgehilfen und sonstige Angestellte der P... mehr lesen...


Art. 19 EGZPO

Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Civilprocessordnung (§§. 172 und 173).Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im §. 174 C. P. O. bestimmte Recht.Dem Obmanne des ... mehr lesen...


Art. 18 EGZPO

Das Börsenstatut hat Bestimmungen über die Zustellungen zu enthalten, welche geeignet sind, die verlässliche Besorgung derselben zu gewährleisten. Ebenso hat das Statut die Gründe festzustellen, aus denen ein Mitglied des Schiedsgerichtes von den Parteien abgelehnt werden kann. Das Statut hat Vor... mehr lesen...


Art. 17 § 2 EGZPO

(1)Absatz einsEs sind anzuwenden1.Ziffer eins(Anm.: Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, BGBl. Nr. 135/1983.)Anmerkung, Übergangsrecht zu einem Artikel der Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,.)2.Ziffer 2Art: II Z 8 bis 10, Art. III Z 2 und 3, Art. IV Z 3, 49, 52, 53,... mehr lesen...


Art. 17 EGZPO

Das Verfahren vor den Schiedsgerichten wird durch das Börsenstatut geregelt. Auf dasselbe haben die §§ 577 bis 618 ZPO keine Anwendung; jedoch sind die folgenden Vorschriften den Statuten zugrunde zu legen. mehr lesen...


Art. 16 EGZPO

Personen, welche nicht Mitglieder oder Besucher der Börse sind, haben das Recht, die Schiedsrichter, welche sie zu bezeichnen haben, aus einer Liste von Personen zu entnehmen, die der Börse nicht angehören. Diese Liste hat einen im Börsenstatute festzusetzenden Theil der Gesammtzahl der Schiedsri... mehr lesen...


Art. 15 EGZPO

(1)Absatz einsZur gültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, daß demselben ein Sekretär zugezogen wird. Dieser Sekretär muß die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und seine Bestellung muß vom Bundesministerium für ... mehr lesen...


Art. 14a EGZPO

Artikel XIVa. Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, daß unter den im Artikel XIV, Absatz 1, Z 1 und 2, aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausüb... mehr lesen...


Art. 14 EGZPO

Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut ferner in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgericht nach Streitigkeiten aus Warengeschäften, die außerhalb der Börse geschlossen wurden, unterworfen werden, jedoch lediglich unter den nachstehenden Voraussetzunge... mehr lesen...


Art. 13a EGZPO

Artikel XIIIa. Die Wirksamkeit der Börsenschiedsgerichte kann in dem Börsenstatut in der Richtung erweitert werden, daß dem Börsenschiedsgerichte auch Streitigkeiten aus anderen als Börsegeschäften, und zwar aus den im Börsenverkehr üblichen Effekten-, Devisen-, Valuten-, Lombard-, Eskompte- und ... mehr lesen...


Art. 13 EGZPO

(2)Absatz 2In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen überIn das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. römisch XIII a bis römisch 27 Regelungen über1.Ziffer einsdie Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,2.Ziffer 2den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und3.Ziffer 3d... mehr lesen...


Art. 12 EGZPO

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. (Anm.: Gegenstandslos.)4. (Anm.: Gegenstandslos.)5. (Anm.: Gegenstandslos.)6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche K... mehr lesen...


Art. 11 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 2003 in Kraft.(2) Art. I (JN), Art. II Z 1 bis 8 (§§ 22, 23, 24, 27, 31, 45, 59, 65 ZPO), Z 9 (§ 73 ZPO), Z 19 (§ 198 ZPO), Z 22 bis 24 (§§ 207, 208, 210 ZPO), Z 30 bis 46 lit. a (§§ 225 Abs. 2, 229, 230, 231, 237, 23... mehr lesen...


Art. 10 EGZPO

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden. mehr lesen...


Art. 9 EGZPO (weggefallen)

Art. 9 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 8 EGZPO

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind. mehr lesen...


Art. 7 EGZPO

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2) Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.(3) Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach ... mehr lesen...


Art. 6 EGZPO

Unberührt bleiben:1. (Anm.: Gegenstandslos.)2. (Anm.: Gegenstandslos.)3. Die Vorschriften, nach welchen das Obersthofmarschallamt, die dem Beklagten vorgesetzten Militärbehörden oder die geklagten Bezirken und Gemeinden übergeordneten autonomen Organe von der Anbringung von Klagen gegen Hofdiener... mehr lesen...


Art. 5 EGZPO (weggefallen)

Art. 5 EGZPO (weggefallen) seit 04.04.1920 weggefallen. mehr lesen...


Art. 4 EGZPO

Unberührt bleiben:1. Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder ... mehr lesen...


Art. 3 EGZPO (weggefallen)

Art. 3 EGZPO (weggefallen) seit 24.09.1895 weggefallen. mehr lesen...


Art. 2 EGZPO

Wo in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Civilprocessordnung nicht berührt werden, oder in staatlich genehmigten Statuten einzelner Gesellschaften, Anstalten und Vereine auf das rechtliche Verfahren in Streitsachen verwiesen oder, wenn auch mit Einschränkungen und Abänderu... mehr lesen...


Art. 1 EGZPO

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) tritt an dem durch Verordnung des Justizministers festzusetzenden Tage, spätestens aber mit dem ersten Tage des auf die Kundmachung folgenden dritten Kalenderjahres als Vorschrift für das Verfahr... mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17

13 Paragrafen zu Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) aktualisiert


§ 1 PEV (weggefallen)

§ 1 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 PEV (weggefallen)

§ 2 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 PEV (weggefallen)

§ 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 PEV (weggefallen)

§ 4 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 PEV (weggefallen)

§ 5 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 PEV (weggefallen)

§ 6 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 PEV (weggefallen)

§ 7 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 PEV (weggefallen)

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Anl. 1 PEV (weggefallen)

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Anl. 2 PEV (weggefallen)

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Anl. 3 PEV (weggefallen)

Anl. 3 PEV seit 31.03.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 PEV (weggefallen)

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Post-Erhebungs-Verordnung (PEV) Fundstelle (weggefallen)

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Aktualisiert am 09.09.17

15 Paragrafen zu Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖZG) aktualisiert


§ 1 ÖZG Geltungsbereich

(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO ... mehr lesen...


§ 2 ÖZG

Paragraph 2, Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen1.Ziffer einsdie Warenabgabe aus Automaten;2.Ziffer 2der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichn... mehr lesen...


§ 3 ÖZG

Paragraph 3, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen an... mehr lesen...


§ 4 ÖZG Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

(1)Absatz einsDie Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.Die Verkaufsstellen (Paragraph eins,) dürfen, soweit sich nicht nach den folgen... mehr lesen...


§ 4a ÖZG Besondere Offenhaltezeiten für Pendler/innen, Tourismusgebiete und Einkaufsevents

(1)Absatz einsDer Landeshauptmann kann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch der am Pendelverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsort teilnehmenden Berufs... mehr lesen...


§ 5 ÖZG Sonderregelung für das Wochenende und für Feiertage

(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen und an Montagen bis 6 Uhr dürfen die Verkaufsstellen nur für Verkaufstätigkeiten offen gehalten werden, für die durch Verordnungen gemäß Abs. 2 bis 4 bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden.An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonnt... mehr lesen...


§ 6 ÖZG Sonderregelung für den 24. und 31. Dezember

(1)Absatz einsAm 24. Dezember, sofern dieser auf einen Werktag fällt, dürfen die Verkaufsstellen von 6 Uhr bis 14 Uhr offen gehalten werden. Die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen dürfen bis 18 Uhr offen gehalten werden; Christbäume dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.(2)Absatz 2Am 31... mehr lesen...


§ 7 ÖZG Verkaufsstellen bestimmter Art

§ 7.Paragraph 7, Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden: Abweichend von den Regelungen gemäß den Paragraphen 4 bis 6 dürfen offen gehalten werden:1.Ziffer einsVerkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für d... mehr lesen...


§ 8 ÖZG Kundmachung der Ladenöffnungszeiten

§ 8.Paragraph 8, Die für eine Verkaufsstelle, ausgenommen eine Verkaufsstelle gemäß § 7 Z 4 und 5, geltenden Ladenöffnungszeiten sowie der Zeitpunkt, ab welchem diese Ladenöffnungszeiten gelten, sind an der Verkaufsstelle so kundzumachen, dass sie sowohl während als auch außerhalb der Öffnungszei... mehr lesen...


§ 9 ÖZG Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

§ 9.Paragraph 9, Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig. Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (Paragraphen 53 und 53a GewO 1994) und im S... mehr lesen...


§ 10 ÖZG Kundenbedienung

§ 10.Paragraph 10, Kunden, die am Ende der Ladenöffnungszeit im Laden oder bei der sonstigen Verkaufsstelle anwesend sind, dürfen ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen noch bedient werden. mehr lesen...


§ 11 ÖZG Strafbestimmung

§ 11.Paragraph 11, Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kun... mehr lesen...


§ 12 ÖZG Geschlechtergerechter Sprachgebrauch, Außer-Kraft-Treten des Öffnungszeitengesetzes 1991, Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsAlle personenbezogenen Bezeichnungen sind in der Form zu verwenden, die das Geschlecht des Trägers zum Ausdruck bringt.(2)Absatz 2Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/199... mehr lesen...


§ 13 ÖZG Vollziehung

§ 13.Paragraph 13, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. mehr lesen...


Aktualisiert am 09.09.17
Gesetze 131-140 von 171