§ 6 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 6 RFEV. (1weggefallen) Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestattenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.

(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1994 bis 31.12.1999
§ 6 RFEV. (1weggefallen) Zur Durchführung der den Fernmeldebüros obliegenden Aufsicht ist den hiezu ermächtigten und sich entsprechend ausweisenden Organen der Zutritt zu den Empfangsanlagen und zu den Antennenanlagen zu gestattenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Die Bewilligungsurkunde ist bei der Empfangsanlage bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuweisen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 lit. b und des § 8 Abs. 1, 2. Satz, ist den die Bewilligungsurkunde prüfenden Organen das Leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Bewilligungsinhaber und im Falle des § 3 Abs. 2 das Beschäftigungsverhältnis zum Bewilligungsinhaber glaubhaft zu machen. Im Falle des § 17 Abs. 2 ist an Stelle der Bewilligungsurkunde die Bestätigung der Einbringung des Verzichtes bereitzuhalten.

(3) Der Verlust der Bewilligungsurkunde ist der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde unverzüglich anzuzeigen, die eine Zweitausfertigung herzustellen hat. Die Anzeige ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.

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