§ 10 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen

Antrag

§ 10 RFEV. (1weggefallen) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen des Antragstellers,

b)

den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,

c)

die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),

d)

den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
ABSCHNITT IV

Erwerb der Bewilligungen

Antrag

§ 10 RFEV. (1weggefallen) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringenseit 01.01.2000 weggefallen.

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

a)

den Namen des Antragstellers,

b)

den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,

c)

die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),

d)

den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.

(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.

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