Art. 12 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. (Anm.: Gegenstandslos.)

4. (Anm.: Gegenstandslos.)

5. (Anm.: Gegenstandslos.)

6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

1. (Anm.: Gegenstandslos.)

2. (Anm.: Gegenstandslos.)

3. (Anm.: Gegenstandslos.)

4. (Anm.: Gegenstandslos.)

5. (Anm.: Gegenstandslos.)

6. Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten