Art. 4 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.1929 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben:

1. Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

2. Die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Vertretung von Gemeinden, Gesellschaften, Genossenschaften, Bruderladen und Hilfscassen, sowie über die Behändigung von Ladungen und anderen Zustellungen an dieselben.

3. (Anm.: Gegenstandslos.)

4. Die Vorschriften der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48 und 49, über die Bestellung eines gemeinsamen Curators der Besitzer von Pfandbriefen und von auf Inhaber lautenden oder indossablen Theilschuldverschreibungen.

5. Die Vorschriften der §§. 1, 2, 3 und 5 der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, R. G. Bl. Nr. 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber. Gegen die Entscheidung, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, steht demselben der Recurs nach Maßgabe der §§. 514 bis 528 C. P. O. zu. Von der Einleitung einer Untersuchung hat das Gericht die zuständige Rechtsanwalts- und Notariatskammer zu verständigen; diese Kammern sind zur Akteneinsicht und Antragstellung berechtigt; Beschlüsse, womit eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sind ihnen zuzustellen; sie können dagegen Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 Z P. O. erheben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.1929 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben:

1. Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotirten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprocuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebüren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

2. Die gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Vertretung von Gemeinden, Gesellschaften, Genossenschaften, Bruderladen und Hilfscassen, sowie über die Behändigung von Ladungen und anderen Zustellungen an dieselben.

3. (Anm.: Gegenstandslos.)

4. Die Vorschriften der Gesetze vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 48 und 49, über die Bestellung eines gemeinsamen Curators der Besitzer von Pfandbriefen und von auf Inhaber lautenden oder indossablen Theilschuldverschreibungen.

5. Die Vorschriften der §§. 1, 2, 3 und 5 der Justizministerialverordnung vom 8. Juni 1857, R. G. Bl. Nr. 114, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber. Gegen die Entscheidung, wodurch jemand wegen Winkelschreiberei bestraft wird, steht demselben der Recurs nach Maßgabe der §§. 514 bis 528 C. P. O. zu. Von der Einleitung einer Untersuchung hat das Gericht die zuständige Rechtsanwalts- und Notariatskammer zu verständigen; diese Kammern sind zur Akteneinsicht und Antragstellung berechtigt; Beschlüsse, womit eine Untersuchung eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen wird, sind ihnen zuzustellen; sie können dagegen Rekurs nach Maßgabe der §§ 514 bis 528 Z P. O. erheben.

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