§ 33 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 33. (1) § 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995§ 33 RFEV treten mit 1seit 31.12.2018 weggefallen. September 1995 in Kraft.

(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 05.08.1995 bis 31.12.2018
§ 33. (1) § 6a, § 8 Abs. 2 und § 9 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 504/1995§ 33 RFEV treten mit 1seit 31.12.2018 weggefallen. September 1995 in Kraft.

(2) Das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro hat einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen der Betreiber einer Antennenanlage gemäß § 2 Abs. 4 erstmals die Betreiber der an der Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben hat. Der Betreiber einer Antennenanlage hat den Betreibern der Empfangsanlage schriftlich mitzuteilen, ab wann er Daten erstmals an die Fernmeldebehörde übermittelt.

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