§ 8 VAV Begrenzung der Emissionen

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

 

 

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 11

organische Lösungsmittel (mg C/m3)

100

150

Staub (mg/m3) 2)

3

5

 

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

 

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

In Betriebsanlagen gemäß § 1 Z 2 müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß § 6 abgeleitet werden. Im Abgas (§ 2 Z 1) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:

 

 

Neuanlagen 1)

Altanlagen gemäß § 11

organische Lösungsmittel (mg C/m3)

100

150

Staub (mg/m3) 2)

3

5

 

1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.

2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Z 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.

 

Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.

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