§ 6a RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
§ 6a RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat dem zuständigen Fernmeldebüro die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.1999
§ 6a RFEV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen. Der Betreiber einer Antennenanlage im Sinne des § 2 Abs. 4 hat dem zuständigen Fernmeldebüro die Errichter und Betreiber der an seine Antennenanlage angeschlossenen Empfangsanlagen bekanntzugeben.

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