§ 14 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
Veränderungen

§ 14 RFEV. (1weggefallen) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

a)

eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,

b)

eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,

c)

eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Absseit 01.01.2000 weggefallen. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.1999
Veränderungen

§ 14 RFEV. (1weggefallen) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

a)

eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn-) Sitzes des Bewilligungsinhabers,

b)

eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,

c)

eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Absseit 01.01.2000 weggefallen. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

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