§ 31 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 31 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.

(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2018
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses

§ 31 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. (1) Das Teilnehmerverhältnis endigt durch Kündigung und fristlose Auflösung.

(2) Der Teilnehmer kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kündigen. Er hat die Kündigung schriftlich bei dem im § 28. Abs. 1 angegebenen Postamt einzubringen.

(3) Die Post- und Telegraphenverwaltung kann das Teilnehmerverhältnis jederzeit fristlos auflösen, wenn der Teilnehmer die entsprechende unbefristete Hauptbewilligung für den betreffenden Standort nicht mehr hat, mit der Entrichtung von Gebühren trotz Mahnung im Rückstand ist oder seine Pflichten als Teilnehmer gröblich oder wiederholt verletzt oder wenn die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist. Die fristlose Auflösung hat schriftlich zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten