Art. 40 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.1945 bis 31.12.9999

Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.

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