Art. 15 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.1998 bis 31.12.9999

Artikel XV.

(1) Zur giltigengültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dassdaß demselben ein SecretärSekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehenDieser Sekretär muß die Notariats-, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestelltRechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und von dem Finanzministeriumseine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sindBundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Stand vor dem 02.04.1998

In Kraft vom 24.08.1948 bis 02.04.1998

Artikel XV.

(1) Zur giltigengültigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dassdaß demselben ein SecretärSekretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehenDieser Sekretär muß die Notariats-, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestelltRechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und von dem Finanzministeriumseine Bestellung muß vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sindBundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten genehmigt worden sein. Dem Sekretär ist vom Börseunternehmen eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Tätigkeit steht. Die Höhe der Vergütung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

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