Art. 13 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.04.1998 bis 31.12.9999

ArtikelArt. XIII.

Unberührt bleiben (1) Das Börsestatut ist die VorschriftenSchiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.

(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über

1.

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

2.

den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

3.

das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.

(3) Das die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z. 7,jeweilige Börse leitende und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.

Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlierenverwaltende Börseunternehmen hat für die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte BefugnisEinrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die Execution ihrer Schiedssprüchedem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu bewilligensorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.

Stand vor dem 02.04.1998

In Kraft vom 24.08.1948 bis 02.04.1998

ArtikelArt. XIII.

Unberührt bleiben (1) Das Börsestatut ist die VorschriftenSchiedsgerichtsordnung für eine Börse und ist als Verordnung für eine Wertpapierbörse durch das Bundesministerium für Finanzen, für eine allgemeine Warenbörse durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und für eine landwirtschaftliche Börse durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz, zu erlassen.

(2) In das Börsestatut sind nach Maßgabe der Art. XIIIa bis XXVII Regelungen über

1.

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes,

2.

den Wirkungskreis des Schiedsgerichtes und

3.

das Verfahren vor dem Schiedsgericht aufzunehmen.

(3) Das die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z. 7,jeweilige Börse leitende und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.

Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlierenverwaltende Börseunternehmen hat für die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte BefugnisEinrichtung eines Schiedsgerichtes zu sorgen und den Aufwand für dieses Gericht zu tragen. Das Börsestatut hat von den Prozeßparteien zu entrichtende Gebühren vorzusehen, die Execution ihrer Schiedssprüchedem Börseunternehmen diesen Aufwand ausgleichen sollen. Das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen hat für die Einrichtung eines sowohl für die Wertpapier- als auch für die allgemeine Warenbörse zuständigen Schiedsgerichtes zu bewilligensorgen und dessen Aufwand zu tragen. Das im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer im Rahmen der Wiener Börsekammer eingerichtete Schiedsgericht gilt als dieses Schiedsgericht. Die im Zeitpunkt der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft befindliche Schiedsgerichtsordnung, Statut für die Wiener Börse, II. Teil, gilt als erste Verordnung (Börsestatut) gemäß dem Abs. 1.

(4) Die nach diesem Bundesgesetz den Börseunternehmen zukommenden Aufgaben sind für eine landwirtschaftliche Börse von der zuständigen Börseleitung wahrzunehmen. Die am 31. Dezember 1997 geltenden Schiedsgerichtsordnungen für die Schiedsgerichte landwirtschaftlicher Börsen gelten als Verordnungen gemäß Abs. 1 weiter.

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