Art. 8 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Unberührt bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge, nach welchen die Consularfunctionäre auswärtiger Staaten als Zeugen in ihrer Wohnung abzuhören oder zur schriftlichen Abgabe des Zeugnisses zugelassen sind.

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