Art. 46 EGZPO

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.12.9999

Eine während des Processes oder erst nach dessen Beendigung eingetretene Ersitzung oder Verjährung eines Rechtes kann nicht zum Nachtheile dessen geltend gemacht werden, dem nachträglich die Wiederaufnahme des über dieses Recht geführten Processes bewilligt wird.

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