Art. 41 EGZPO (weggefallen)

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Artikel XLIArt.

Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen 41 EGZPO (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 23.09.1895 bis 31.03.2009
Artikel XLIArt.

Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen 41 EGZPO (weggefallen) seit 01.04.2009 weggefallen.

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