§ 29 RFEV (weggefallen)

Rundfunk- u Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Pflichten des Teilnehmers

§ 29 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.06.1972 bis 31.12.2018
Pflichten des Teilnehmers

§ 29 RFEV seit 31.12.2018 weggefallen. Hinsichtlich der Pflichten des Teilnehmers sind jene Bestimmungen der jeweils geltenden Fernsprechordnung sinngemäß anzuwenden, die die Bereitstellung geeigneter Räume für die Einrichtungen, die Kostentragung für notwendige Schutzmaßnahmen und für Ausbesserungsarbeiten in Räumen und an Gebäudeteilen, die Sorgepflicht hinsichtlich Gefährdung und Störung der Einrichtungen, die Anzeige über Verlust, Beschädigung und Störung der Einrichtungen, das Verbot der eigenmächtigen Änderung der Einrichtungen und die Entrichtung der Gebühren zum Gegenstand haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten