§ 15 VAV Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

VOC-Anlagen-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 Sitzung 87, umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Z 1 und Z 2 lit. a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 68, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, Sitzung 68, umgesetzt.
§ 15.Paragraph 15,

Durch diese Verordnung wird Kapitel V („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird Kapitel römisch fünf („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, , umgesetzt.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 11.03.2010 bis 25.02.2026
  1. (1)Absatz einsDurch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, ABl. Nr. L85 vom 29. 3. 1999, S 1, umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 S. 87, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 13 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG, ABl. Nr. L 143 vom 30.4.2004 Sitzung 87, umgesetzt.
  3. (3)Absatz 3Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Z 1 und Z 2 lit. a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 68, umgesetzt.Durch diese Verordnung wird Artikel 3 Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und c i und ii der Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, Sitzung 68, umgesetzt.
§ 15.Paragraph 15,

Durch diese Verordnung wird Kapitel V („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird Kapitel römisch fünf („Sondervorschriften für Anlagen und Tätigkeiten, bei denen organische Lösungsmittel eingesetzt werden“) der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 Sitzung 17, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 Sitzung 25, , umgesetzt.

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