§ 9 VVV Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

Versicherungsvermittler - Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent -Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 für das Gewerbe Versicherungsagent. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 6 für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Vermögensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß § 8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent-Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, und die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Versicherungsagent (Versicherungsagent -Verordnung), BGBl. II Nr. 96/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 4 für das Gewerbe Versicherungsagent. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Gewerbe Versicherungsmakler; Berater in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsmakler und -berater-Verordnung), BGBl. II Nr. 97/2003, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 6 für das Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Gewerblichen Vermögensberatung (Vermögensberatungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 95/2003, gelten als Zeugnisse hinsichtlich der gemäß § 8 für die Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung abgelegten Befähigungsprüfung für den gewerblichen Vermögensberater.

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