Art. 2 § 7 SKG 2013

Sicherheitskontrollgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen

1.

der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6, das außerhalb von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 oder in Anlagen in Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c verwendet wird;

2.

der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und

3.

der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung gemäß den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.

(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um

1.

das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;

2.

das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und

3.

zu gewährleisten, dass

a)

die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,

b)

die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und

c)

der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen haben.

(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.

(6) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur

1.

Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs;

2.

Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;

3.

Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;

4.

Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3.

Weiters sind der Behörde ein Sicherungsbeauftragter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.

(7) Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

(8) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.

(2) Keiner Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfen

1.

der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6, das außerhalb von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 oder in Anlagen in Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c verwendet wird;

2.

der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und

3.

der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung gemäß den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.

(3) Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um

1.

das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;

2.

das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und

3.

zu gewährleisten, dass

a)

die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,

b)

die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und

c)

der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen haben.

(5) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.

(6) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur

1.

Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs;

2.

Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;

3.

Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;

4.

Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3.

Weiters sind der Behörde ein Sicherungsbeauftragter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.

(7) Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.

(8) Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.

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