§ 3 ÖSET-VO 2012 (weggefallen)

Ökostrom-Einspeisetarifverordnung 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG3 ÖSET-VO 2012

1.

für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und

2.

für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 19.09.2012 bis 31.12.2015
Die in dieser Verordnung enthaltenen Einspeisetarife gelten gemäß § 16 Abs. 1 ÖSG3 ÖSET-VO 2012

1.

für Anlagen gemäß § 5 bis 7 sowie § 11 und § 12 für einen Zeitraum von 13 Jahren und

2.

für Anlagen gemäß § 8 bis § 10 für einen Zeitraum von 15 Jahren

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012) und enden spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage.

(weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten