§ 2 ZiDAV (weggefallen)

Zivildienst-Ausbildungs-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG§ 2 ZiDAV ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:

1.

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;

2.

das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;

3.

Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;

4.

die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

5.

unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

6.

Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;

7.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;

8.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2017
Für folgende erfolgreich absolvierte Ausbildungen oder einzelne erfolgreich absolvierte Teile dieser Ausbildungen kann gemäß § 38a Abs. 2 ZDG§ 2 ZiDAV ein Ausbildungsbeitrag geltend gemacht werden:

1.

das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung, im Ausmaß von 100 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 40 Stunden praktische Ausbildung;

2.

das Basismodul gemäß Anlage 1 MAB-Ausbildungsverordnung (MAB-AV), BGBl. II Nr. 282/2013, im Ausmaß von 120 Unterrichtsstunden;

3.

Unterrichtsfächer der Pflegehilfeausbildung gemäß Anlage 1 Z 11, 12 und 14 bis 16 Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 371/1999, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2010, im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtsstunden;

4.

die Heimhelferausbildung nach den landesrechtlichen Vorschriften im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

5.

unbeschadet der Ziffern 1 und 3 Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Fachsozialbetreuer in den Bereichen Altenarbeit, Behindertenarbeit und -begleitung im Ausmaß von mindestens 80 Unterrichtseinheiten;

6.

Ausbildungen nach den landesrechtlichen Vorschriften zum Kinderbetreuer, zum Tagesvater, zum (Sonder-)Kindergartenhelfer, zum Leiter von Kindergärten und -tagesheimen und zum (Sonder-) Horthelfer bzw. -assistenten im Ausmaß von mindestens 60 Unterrichtseinheiten;

7.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Kollegs an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik gemäß den §§ 95 Abs. 3a und 103 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten;

8.

Unterrichtsfächer im Rahmen von Hochschullehrgängen für Freizeitpädagogik nach § 8 Abs. 3a Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, im Ausmaß von mindestens 125 Unterrichtseinheiten.

(weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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