§ 10 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.12.9999

Bodenentwässerungen und -bewässerungen

 

§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.1985 bis 31.12.9999

Bodenentwässerungen und -bewässerungen

 

§ 10. (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

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