§ 31 WBFG

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Baudurchführung

 

§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.

(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.

(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.

(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

Baudurchführung

 

§ 31. (1) Der Baufortschritt ist unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der zum Unternehmen Beitragenden derart zu regeln, daß bei der Bauausführung die größte Wirtschaftlichkeit erreicht wird.

(2) Die Leistung der Landes- und Interessentenbeiträge hat nach Maßgabe des Baufortschrittes und in der Regel bar zu erfolgen. Den örtlichen Interessenten kann die Abstattung ihrer Beiträge durch Naturalleistungen ganz oder teilweise zugestanden werden, wenn hiedurch die Güte der Bauherstellung, der planmäßige Baufortschritt sowie dessen wirtschaftliche Durchführung nicht nachteilig beeinflußt wird.

(3) Der Förderungsnehmer hat die von ihm geprüfte Abrechnung des fertiggestellten Vorhabens innerhalb Jahresfrist nach Fertigstellung mit den zur Beurteilung und Kollaudierung erforderlichen Unterlagen, insbesondere dem Abrechnungsbericht und den maßstab- und lagegerechten Ausführungsplänen in übersichtlicher Form vorzulegen. Legt der Förderungsnehmer die Abrechnung nicht fristgerecht vor, so kann deren ersatzweise Erstellung auf Kosten des Förderungsnehmers einem befugten Ziviltechniker übertragen werden.

(4) Nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung, spätestens jedoch nach Vorliegen der Abrechnung ist die Kollaudierung und die endgültige Feststellung des Förderungsausmaßes zu veranlassen.

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