§ 32 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 32 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt sie einbezogen sind.

(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der Uferseite und der in Anspruch genommenen Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung des Ober- und Unterliegers mit Namen ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen zu bezeichnen.

(3) In der Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.

(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten technischen Momente ersichtlich zu machen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 32 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) In Spalte 1 muß bei Gewässern, für die kein eigenes Gewässerblatt angelegt ist (§ 7), auf jenes Gewässer verwiesen werden, in dessen Gewässerblatt sie einbezogen sind.

(2) Die Lage der Anlage ist durch Angabe der Uferseite und der in Anspruch genommenen Strecke oder Stelle des Gewässers unter Anführung des Ober- und Unterliegers mit Namen ihrer Liegenschaft und Postzahl der Wasserbucheinlagen zu bezeichnen.

(3) In der Beschreibung der Anlage und des Ausmaßes der Wasserbenutzung sind die erlaubte Wasserstandshöhe, die Staumaße, Stau-, Einlauf- und Leitungsvorrichtungen sowie alle anderen für die Wasserbenutzung wesentlichen Bauteile anzugeben.

(4) Bei Stauanlagen und Triebwerken sind in der Beschreibung der Anlage die im Anhang aufgezählten technischen Momente ersichtlich zu machen.

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