§ 12 LobbyG Abteilungen C und D

Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Selbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,

2.

die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,

3.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,

4.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und

5.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.

(2) Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,

2.

eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,

3.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,

4.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und

5.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.

(3) Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Selbstverwaltungskörper haben in das Register Abteilung C zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,

2.

die gesetzliche Grundlage ihrer Errichtung,

3.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,

4.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und

5.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.

(2) Interessenverbände haben in das Register Abteilung D zur Eintragung bekanntzugeben:

1.

Name, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift,

2.

eine kurze Umschreibung ihres vertraglichen oder statutarischen Aufgabenbereichs,

3.

gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website,

4.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die Gesamtzahl der bei ihnen überwiegend als Interessenvertreter tätigen Personen und

5.

innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr die von ihrem Rechnungs- oder Abschlussprüfer oder einem sonstigen statutarisch oder gesetzlich eingerichteten Kontrollorgan bestätigten geschätzten Kosten der Interessenvertretung.

(3) Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände können ihren Registrierungspflichten auch dadurch nachkommen, dass sie unter ihrem Namen einen elektronischen Link auf eine Website, auf der die in Abs. 1 und 2 genannten Daten veröffentlicht sind, zur Eintragung bekanntgeben.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Verpflichtungen können für mehrere Selbstverwaltungskörper oder Interessenverbände in einer Bekanntgabe zur Eintragung durch eine für diese einschreitende Einrichtung erfüllt werden.

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