§ 8 VfllV

Verfallsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2008 bis 31.12.9999

Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt die Vorschrift des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes§ 15 VStG.

Stand vor dem 31.10.2008

In Kraft vom 01.01.1928 bis 31.10.2008

Für die Widmung des Erlöses verfallener Gegenstände sowie für die Widmung für verfallen erklärter Erlöse gilt die Vorschrift des § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes§ 15 VStG.

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