§ 40 WBV (weggefallen)

Wasserbuchverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
§ 40 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Wo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.11.1948 bis 30.06.2020
§ 40 WBV seit 30.06.2020 weggefallen. (1) Wo die vorhandenen und nach § 38 weiter zu verwendenden Wasserbücher oder Teile von Wasserbüchern zur laufenden Weiterführung des Wasserbuches nicht ausreichen oder wo aus anderen Gründen eine Neuanlegung von Wasserbüchern geboten ist, sind hiefür vom Landeshauptmann Aufnahmegruppen zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 werden dadurch nicht berührt.

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